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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 

1.       Allgemeines / Geltungsbereich

1.1     Die Vaterschaftslabor Bremen GmbH (nachfolgend Vaterschaftslabor genannt) erstellt Abstammungsanalysen. Für sämtliche in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Auftragserteilung an das Vaterschaftslabor gelten diese AGB als anerkannt.

1.2     Abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn hierzu im Einzelfall eine individualvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird und das Vaterschaftslabor dieser damit ausdrücklich zustimmt. 

1.3     Das Stillschweigen des Vaterschaftslabors gilt nicht als Einverständnis. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.4     Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.

 

2.      Preise und Zahlungsbedingungen

2.1    Es gelten die Preise der jeweils aktuell gültigen Preisliste des Vaterschaftslabors bei Auftragserteilung. Die Preise gelten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern dies nicht explizit erwähnt wird.  

2.2    Angebote sind freibleibend, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2.3    Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rech­nungsdatum ohne Abzug fällig und zahl­bar. Bei unbarer Zahlung gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem der Rechnungsbetrag dem Vaterschaftslabor  gutgeschrieben wird (siehe auch Pkt. 4.4.).

2.4    Wird ein Auftrag nach verbindlicher Auftragserteilung storniert, die Analysen sind aber noch nicht erfolgt, so sind die Kosten gemäß Preisliste für das zugesandte Entnahmeset und den bis dahin entstandenen Aufwand unverzüglich fällig. Bei Rücktritt nach Einsendung des Untersuchungsmaterials sind die gesamten Kosten gemäß Preisliste für den erteilten Auftrag fällig.

2.5    Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher, beträgt der Verzugszinssatz 8 % p. a. über  dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitere Ansprüche des Vaterschaftslabors bleiben hiervon unberührt.

 

3.      Eigentumsvorbehalt

3.1    Das Vaterschaftslabor behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren, erstellten Analyseberichten und Gutachten bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber vor.

3.2    Das Vaterschaftslabor hat das Recht, die Erstellung eines Gutachtens und die damit im Zusammenhang stehende Lieferung von Waren oder Leistungen zu verweigern, wenn ersichtlich ist, dass die Zahlung des Auftrags durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist.

 

4.      Lieferung und Leistung

4.1    Die Lieferung der Probennahmematerialien (Entnahme-Set) erfolgt nach Anforderung durch den Auftraggeber. Die Wahl der Versandart bleibt dem Vaterschaftslabor vorbehalten. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

4.2   Die Probennahme des Untersuchungsmaterials durch den Auftraggeber liegt in dessen alleiniger Verantwortung (siehe auch Pkt. 5.2). Sie hat sorgfältig und entsprechend der Entnahmeanleitung zu erfolgen. Lässt sich aus dem vom Auftraggeber eingesandten Probematerial keine DNA gewinnen und ist dennoch eine Abstammungsanalyse ohne Ergebnis durchgeführt worden, gilt der Auftrag als erbracht. Der Auftraggeber kann dann kostenpflichtig neues Probematerial einschicken. Die Berechnung hierfür erfolgt gemäß der zum Auftragszeitpunkt gültigen Preisliste.

4.3    Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung der Proben. Er ist verpflichtet, dem Vaterschaftslabor alle ihm bekannten Gefahrenhinweise bekannt zu geben, sollte er Untersuchungsmaterialien mit gefährlichen Inhalten anliefern. Das Untersuchungsmaterial muss sachgemäß, entsprechend etwaiger vom Vaterschaftslabor erteilter Anweisungen verpackt sein. Eingesandtes Probematerial geht in das Eigentum des Vaterschaftslabors über. Ein Anspruch auf Rückgabe besteht nicht.

4.4    Die Durchführung der Untersuchung, die Erstellung und Lieferung des Gutachtens erfolgen erst, wenn der vollständige Zahlungseingang im Vaterschaftslabor verzeichnet wurde. Mit Fertigstellung des Auftrags erhält der Auftraggeber einen Befundbericht als Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen.

4.5    Liefertermine und –fristen gelten nur als annähernd, sofern sie nicht schriftlich vereinbart wurden.

4.6    Falls ausdrücklich vom Auftraggeber gewünscht, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, maximal jedoch drei Monate oder falls eine längere Aufbewahrungsfrist gesetzlich vorgeschrieben ist, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift. Ansonsten werden die Proben direkt nach Fertigstellung des Tests vernichtet.

 

5.      Haftung

5.1     Der Auftraggeber versichert, dass er legal in den Besitz der zur Verfügung gestellten Proben gekommen ist. Der Auftraggeber stellt das Vaterschaftslabor  von jeglicher Haftung, allen Forderungen und Regressen Dritter wegen illegaler Erlangung und Verwendung von Probematerialien frei.

5.2    Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Vaterschaftslabor  für alle Schäden, welche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger oder unvollständiger Auftragserteilung einschließlich falscher oder unvollständiger Daten- und Datenübermittlung resultieren.

5.3    Das Vaterschaftslabor haftet nicht für Schäden (insbesondere infolge von Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrechte oder des Eigentums), soweit sie durch unsachgemäße oder rechtswidrige Probennahme des Auftraggebers verursacht werden.

5.4    Haftet das Vaterschaftslabor für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, so ist die Haftung in jedem Fall auf die Schäden und die Schadenshöhe begrenzt, die bei Vertragsabschluss augrund der Fakten und Umstände vorhersehbar war oder hätte vorhersehbar sein können.

5.5    Ist die Haftung des Vaterschaftslabors ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

 

6.      Nacherfüllung bei Leistungsmängeln

6.1    Das Vaterschaftslabor erbringt seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsbetriebes. Der Auftraggeber hat die erhaltene Ware oder Dienstleistung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Vaterschaftslabor  innerhalb von 2 Wochen nach Eintreffen der Ware mit Nennung von Auftrags-/Rechnungsnummer und -datum schriftlich mitzuteilen.  Versteckte Mängel sind nach Feststellung ebenfalls zu rügen.

6.2    Das Vaterschaftslabor haftet bei Vorliegen einer rechtzeitig und ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrüge innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten beginnend mit der Lieferung des Befundberichtes für die Mangelfreiheit. Das Vaterschaftslabor  kann den Mangel durch kostenfreie Wiederholung der Werk- oder Dienstleistung heilen. 

6.3    Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß 6.2 scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.

 

7.      Datenverarbeitung und Datenschutz

         Das Vaterschaftslabor ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder von Dritten stammen, zum Zwecke der Auftragsdurchführung zu speichern und zu verarbeiten. Die Löschung der Daten erfolgt nach 1 Jahr. Die Aufbewahrung der personenbezogenen Ergebnisse der Abstammungsuntersuchungen erfolgt entsprechend der Vorgaben des GenDG für 30 Jahre.

 

8.      Schlussbestimmungen

8.1     Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Bremen, wenn beide Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen diesen Parteien ist Bremen.

8.2    Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag unter­liegen dem Recht der Bundesrepublik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den Warenkauf vom 11.04.1980.

8.3    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am nächsten kommt.

 

Bremen 01.02.2010