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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
1.
Allgemeines / Geltungsbereich
1.1
Die Vaterschaftslabor Bremen GmbH (nachfolgend Vaterschaftslabor
genannt) erstellt Abstammungsanalysen. Für sämtliche in diesem
Zusammenhang erbrachten Leistungen gelten ausschließlich die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der
Auftragserteilung an das Vaterschaftslabor gelten diese AGB als
anerkannt.
1.2
Abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers,
insbesondere allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird
hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Gegenstand des
Vertrages, wenn hierzu im Einzelfall eine individualvertragliche
Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird und das
Vaterschaftslabor dieser damit ausdrücklich zustimmt.
1.3
Das Stillschweigen des Vaterschaftslabors gilt nicht als
Einverständnis. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.4
Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil
laufender Verträge wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises
auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat
nach Mitteilung der Änderung widerspricht.
2. Preise und
Zahlungsbedingungen
2.1 Es gelten die
Preise der jeweils aktuell gültigen Preisliste des Vaterschaftslabors
bei Auftragserteilung. Die Preise gelten inkl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, sofern dies nicht explizit erwähnt wird.
2.2 Angebote sind
freibleibend, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.3 Rechnungen sind
binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar.
Bei unbarer Zahlung gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem der
Rechnungsbetrag dem Vaterschaftslabor gutgeschrieben wird (siehe auch
Pkt. 4.4.).
2.4 Wird ein
Auftrag nach verbindlicher Auftragserteilung storniert, die Analysen
sind aber noch nicht erfolgt, so sind die Kosten gemäß Preisliste für
das zugesandte Entnahmeset und den bis dahin entstandenen Aufwand
unverzüglich fällig. Bei Rücktritt nach Einsendung des
Untersuchungsmaterials sind die gesamten Kosten gemäß Preisliste für
den erteilten Auftrag fällig.
2.5 Im Falle des
Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber, werden Verzugszinsen in Höhe
von 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Ist der
Auftraggeber nicht Verbraucher, beträgt der Verzugszinssatz 8 % p. a.
über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitere Ansprüche des
Vaterschaftslabors bleiben hiervon unberührt.
3.
Eigentumsvorbehalt
3.1 Das
Vaterschaftslabor behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten
Waren, erstellten Analyseberichten und Gutachten bis zur vollständigen
Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen
Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber vor.
3.2 Das
Vaterschaftslabor hat das Recht, die Erstellung eines Gutachtens und
die damit im Zusammenhang stehende Lieferung von Waren oder Leistungen
zu verweigern, wenn ersichtlich ist, dass die Zahlung des Auftrags
durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet
ist.
4. Lieferung
und Leistung
4.1 Die Lieferung
der Probennahmematerialien (Entnahme-Set) erfolgt nach Anforderung
durch den Auftraggeber. Die Wahl der Versandart bleibt dem
Vaterschaftslabor vorbehalten. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers.
4.2 Die Probennahme
des Untersuchungsmaterials durch den Auftraggeber liegt in dessen
alleiniger Verantwortung (siehe auch Pkt. 5.2). Sie hat sorgfältig und
entsprechend der Entnahmeanleitung zu erfolgen. Lässt sich aus dem vom
Auftraggeber eingesandten Probematerial keine DNA gewinnen und ist
dennoch eine Abstammungsanalyse ohne Ergebnis durchgeführt worden,
gilt der Auftrag als erbracht. Der Auftraggeber kann dann
kostenpflichtig neues Probematerial einschicken. Die Berechnung
hierfür erfolgt gemäß der zum Auftragszeitpunkt gültigen Preisliste.
4.3 Der
Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung der
Proben. Er ist verpflichtet, dem Vaterschaftslabor
alle ihm bekannten Gefahrenhinweise bekannt zu geben, sollte er
Untersuchungsmaterialien mit gefährlichen Inhalten anliefern. Das
Untersuchungsmaterial muss sachgemäß, entsprechend etwaiger vom
Vaterschaftslabor erteilter Anweisungen verpackt sein. Eingesandtes
Probematerial geht in das Eigentum des Vaterschaftslabors über. Ein
Anspruch auf Rückgabe besteht nicht.
4.4 Die
Durchführung der Untersuchung, die Erstellung und Lieferung des
Gutachtens erfolgen erst, wenn der vollständige Zahlungseingang im
Vaterschaftslabor verzeichnet wurde. Mit Fertigstellung des Auftrags
erhält der Auftraggeber einen Befundbericht als Ergebnis der
durchgeführten Untersuchungen.
4.5 Liefertermine
und –fristen gelten nur als annähernd, sofern sie nicht schriftlich
vereinbart wurden.
4.6 Falls
ausdrücklich vom Auftraggeber gewünscht, werden Proben so lange gelagert, wie deren
Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine
Auswertung zulässt, maximal jedoch drei Monate oder falls eine
längere Aufbewahrungsfrist gesetzlich vorgeschrieben ist, entsprechend
der gesetzlichen Vorschrift. Ansonsten werden die Proben direkt nach
Fertigstellung des Tests vernichtet.
5. Haftung
5.1 Der
Auftraggeber versichert, dass er legal in den Besitz der zur Verfügung
gestellten Proben gekommen ist. Der Auftraggeber stellt das
Vaterschaftslabor von jeglicher Haftung, allen Forderungen und
Regressen Dritter wegen illegaler Erlangung und Verwendung von
Probematerialien frei.
5.2 Der
Auftraggeber haftet gegenüber dem Vaterschaftslabor für alle Schäden,
welche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger oder unvollständiger
Auftragserteilung einschließlich falscher oder unvollständiger Daten-
und Datenübermittlung resultieren.
5.3 Das
Vaterschaftslabor haftet nicht für Schäden (insbesondere infolge von
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrechte oder
des Eigentums), soweit sie durch unsachgemäße oder rechtswidrige
Probennahme des Auftraggebers verursacht werden.
5.4 Haftet das
Vaterschaftslabor für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, so ist die
Haftung in jedem Fall auf die Schäden und die Schadenshöhe begrenzt,
die bei Vertragsabschluss augrund der Fakten und Umstände vorhersehbar
war oder hätte vorhersehbar sein können.
5.5 Ist die Haftung
des Vaterschaftslabors ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies
auch für die persönliche Haftung der Angestellten und
Erfüllungsgehilfen.
6.
Nacherfüllung bei Leistungsmängeln
6.1 Das
Vaterschaftslabor erbringt seine Leistungen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsbetriebes. Der Auftraggeber hat die erhaltene Ware oder
Dienstleistung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit
und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem
Vaterschaftslabor innerhalb von 2 Wochen nach Eintreffen der Ware mit
Nennung von Auftrags-/Rechnungsnummer und -datum schriftlich
mitzuteilen. Versteckte Mängel sind nach Feststellung ebenfalls zu
rügen.
6.2 Das
Vaterschaftslabor haftet bei Vorliegen einer rechtzeitig und
ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrüge innerhalb eines
Zeitraums von 12 Monaten beginnend mit der Lieferung des
Befundberichtes für die Mangelfreiheit. Das Vaterschaftslabor kann
den Mangel durch kostenfreie Wiederholung der Werk- oder
Dienstleistung heilen.
6.3 Das Recht auf
Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur
dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß 6.2 scheitert oder aus anderen
Gründen unmöglich ist.
7.
Datenverarbeitung und Datenschutz
Das
Vaterschaftslabor ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes
berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des
Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder von Dritten stammen, zum
Zwecke der Auftragsdurchführung zu speichern und zu verarbeiten. Die
Löschung der Daten erfolgt nach 1 Jahr. Die Aufbewahrung der
personenbezogenen Ergebnisse der Abstammungsuntersuchungen erfolgt
entsprechend der Vorgaben des GenDG für 30 Jahre.
8.
Schlussbestimmungen
8.1 Erfüllungsort
für beide Vertragsparteien ist Bremen, wenn beide Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen diesen Parteien
ist Bremen.
8.2 Die
Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem
geschlossenen Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge
über den Warenkauf vom 11.04.1980.
8.3 Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung
beiderseitiger Interessen am nächsten kommt.
Bremen 01.02.2010 |